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   OLG Nürnberg, 01.09.1982 - 3 W 2627/82   

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https://dejure.org/1982,8470
OLG Nürnberg, 01.09.1982 - 3 W 2627/82 (https://dejure.org/1982,8470)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 01.09.1982 - 3 W 2627/82 (https://dejure.org/1982,8470)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 01. September 1982 - 3 W 2627/82 (https://dejure.org/1982,8470)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der ausnahmsweisen Anfechtbarkeit von Beschlüssen eines Landgerichts; Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; Einstweilige Einstellung einer ein Unterlassungsgebot beinhaltenden einstweiligen Verfügung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 1983, 469
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.05.1965 - VIII ZR 95/65

    Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung - Verurteilung des

    Auszug aus OLG Nürnberg, 01.09.1982 - 3 W 2627/82
    Der Senat stimmt mit dieser Auffassung mit der herrschenden Meinung überein (Baumbach-Lauterbach-Hartmann, 38. Auflage, Anm. 1 zu § 936 ZPO; Stein-Jonas-Grunsky, 20. Aufl., RdNr. 30 zu § 938 ZPO; Thomas-Putzo, Anm. 4 d zu § 940 ZPO ; OLG Köln WRP 73, 665; OLG Hamburg MDR 55, 58; Pastor, Der Wettbewerbsprozeß 3. Aufl., Seite 375; insbesondere auch BGH JZ 1965, 540).
  • OLG Celle, 28.07.1986 - 9 W 86/86

    Rat einer Gemeinde als Gesellschafterversammlung; Gründung einer Gesellschaft

    Nach einer verbreiteten Ansicht soll zwar die Verweisung in § 936 ZPO auf die Vorschrift des § 924 Abs. 3 S. 2 ZPO und damit auf die Einstellungsmöglichkeit nach § 707 ZPO bei einer einstweiligen Verfügung, die auf eine Unterlassung gerichtet ist, nicht gelten, weil anderenfalls der Verfügungsanspruch für die Zeit der Einstellung vernichtet würde (vgl. OLG Hamburg MDR 1955, 48 [OLG Hamburg 13.10.1954 - 6 W 343/54] ; OLG Nürnberg GRUR 1983, 469 f.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 44. Aufl., § 936 Anm. 1 "§ 924, Widerspruch"; Thomas/Putzo, ZPO, 13. Aufl., § 940 Anm. 4 d; Zöller/Vollkommer, ZPO, 14. Aufl., § 924 Anm. 13).
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